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Kostenpflichtige Einsätze

Muss ich für den Einsatz der Feuerwehr bezahlen oder nicht?

Immer wieder treffen wir bei unseren Einsätzen auf diese Frage und versuchen dann vor Ort eine Erläuterung zu geben. Das wirklich unbefriedigende an dieser Situation ist nicht die Frage an sich, vielmehr ist es die Unsicherheit die bei der Beantwortung dieser Frage besteht. Um hier aufzuklären folgt nun eine Erklärung darüber, welche Einsätze zu bezahlen und welche Einsätze kostenfrei sind.

Brandeinsätze

Leistungen der Feuerwehr im Rahmen des Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG sind grundsätzlich kostenfrei. Das bedeutet: Wenn mein Haus, die Wohnung, das Auto, der Schuppen die Hecke oder der Baum/Wald brennt, dann kommen wir, löschen den Brand und es entstehen keine Kosten.

Aber Vorsicht! wenn die Gefahr oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist, dann können Kosten entstehen. Bespiele hierfür sind:

  • ein Lagerfeuer, welches zu groß ist und wir zur Klärung/ Ablöschen gerufen werden (erlaubt sind 1m x 1m)
  • Gegenstände/ Örtlichkeiten mit Vorsatz angezündet werden zum Zwecke der Entsorgung oder durch Brandstiftung

 

Kostenpflichtige Einsätze

 

Bezahlen muss jemand, wenn er:

  • die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
  • ein Fahrzeug hält, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft-, oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, oder wer in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung verantwortlich ist,
  • als Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer, oder sonstiger Nutzungsberechtigter verantwortlich ist, wenn die Gefahr oder der Schaden durch brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung oder durch
    besonders feuergefährliche Stoffe oder gefährliche Güter im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung oder des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist,
  • als Veranstalter nach § 34 Abs. 2 BbgBKG oder als Verpflichteter nach § 35 BbgBKG verantwortlich ist (Brandsicherheitswache und Brandwache),
  • ein Tier hält, das geborgen oder gerettet worden ist,
  • Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nulzungsberechtigter eines Gebäudes ist, aus dem Wasser entfernt wurde,
  • wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr oder andere Hilfsorganisationen alarmiert hat oder,
  • eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm ausgelöst hat,
  • wenn Bäume auf privatem Grundbesitz im Rahmen der Gefahrenabwehr oder als Dienstleistung gefällt oder beseitigt werden müssen

Zur Erläuterung:

  • Grob fahrlässig oder vorsätzlich - ich denke das bedarf keiner weiteren Erläuterung
  • Fahrzeughalter: Wenn Betriebsstoffe, wie Benzin, Diesel oder andere Flüssigkeiten auslaufen, dann muss die Beseitigung bezahlt werden. Werden Unfälle verursacht, so muss auch die Rettung der Insassen usw. bezahlt werden.
  • Transportunternehmer: im Prinzip das Gleiche wie bei den Fahrzeughaltern
  • Veranstalter: Wer eine Brandsicherheitswache benötigt, muss auch dafür zahlen
  • Eigentümer: Klar entfernen wir Wasser aus dem Keller. Das kann aber am nächsten Tag auch eine Fachfirma. Um hier die Marktwirtschaft nicht zu verzerren, können wir das machen. Aber das kostet im Prinzip das Gleiche wie eine Firma.
  • Wider besseres Wissens: Siehe grob fahrlässig oder vorsätzlich. Aber lieber einmal zuviel alarmieren, als einmal zu wenig! Und wenn wir sehen, dass es in guter Absicht war, dann ist das völlig in Ordnung und ohne Kosten!
  • Brandmeldeanlage: Naja, haltet die Anlagen in Ordnung, so dass keine unnötigen/ blinde Alarme ausgelöst werden. Dann entstehen auch keine Kosten!. Das betrifft nur Betreiber von Brandmeldeanlagen mit automatischer Weiterleitung an die Feuerwehr Leitstelle.
  • Bäume:Ja, Bäume können umstürzen. Sie fallen in den Garten und im ungünstigsten Moment auch auf das Haus. Da aber im Prinzip jeder Grundstückseigentümer für das verantwortlich ist, was auf seinem Grundstück ist, darf er auch dafür zahlen. Letztendlich hätte er auch eine Baumpflegefirma rufen können, welche den Bestand an Bäumen auf seinem Grundstück pflegt. Nun ist es zu spät, und der Baum liegt auf dem Haus, dann kann er da auch liegen bleiben, bis eine Baumpflegefirma ihn am nächsten Tag wegschneidet.

Das soll keine Entschuldigung von unserer Seite sein, aber wenn bei Sturmlagen Bäume im öffentlichen Bereich umfallen, dann müssen wir zuerst die Wege für den Rettungsdienst, die Feuerwehr oder andere Hilfsorganisationen beräumen. Nur so kann die Hilfe die wirklich Hilfsbedürftigen erreichen. Und ein umgefallener Baum im Vorgarten ist nicht lebensbedrohlich!

 

Eure Feuerwehr

Nächste Veranstaltung

Osterfeuer bei der Feuerwehr Birkenwerder

Samstag, 30.03.2024

Beginn: ab 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr